Regelt der Arbeitsvertrag die Vergütung von Überstunden nicht, gilt § 612 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach jede Mehrarbeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist. Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls, wobei in einem „normalen“ Arbeitsverhältnis in der Regel erwartet werden kann, dass Überstunden bezahlt werden. Gegen eine Vergütungserwartung kann aber bspw. sprechen, dass der Arbeitnehmer ein Gehalt oberhalb der Bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht (derzeit 5.600,00 ).
BAG, Urteil vom 27.06.2012, 5 AZR 530/11
In einer neuen Entscheidung hat sich das BAG mit der Vergütungserwartung befasst, wenn der Arbeitnehmer für einen Teil seiner Tätigkeit eine Provision erhält. Nach Auffassung des BAG steht bei einer Provisonsvereinbarung nicht die Erfüllung eines Stundensolls, sondern der Erfolg (Vermittlung von Geschäften) im Vordergrund.
Jedenfalls dann, wenn die Provisionen einen nicht unerheblichen Teil des Gehalts ausmachen (im entschiedenen Fall zwischen 30% und 55%), kann der Arbeitnehmer daher ohne eine konkrete Vereinbarung keine Vergütung von Überstunden verlangen.
Fazit
Der Entscheidung des BAG ist zuzustimmen. Durch eine Prosisionsvereinbarung gibt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Anreiz, durch besonderen Arbeitseinsatz ein höheres Einkommen zu erzielen, indem er durch die Vermittlung von Geschäften Provisionen verdient. Beide Seiten werden hierbei davon ausgehen, dass neben der Provision nicht noch eine weitere Überstundenvergütung gezahlt werden soll.
Robert Erdrich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn steht Ihnen zur Beratung und Prozessvertretung gerne zur Verfügung.