Ein in Ausbildung befindliches Kind hat einen Anspruch darauf, die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte ersetzt zu bekommen; es muss sich, wenn die Kosten über 90,– liegen, nicht damit abfinden, diese Kosten von der Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf von zur Zeit 90,– zu bestreiten.
Das OLG Köln (Beschluss vom 30.1.2013, Az. 4 UF 218/11, veröffentlicht in NJW-Spezial 2013, 420) hat dies in einem Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebracht. In dem betreffenden Fall hatte das Kind außergewöhnlich hohe Fahrtkosten zur Arbeit (539,– pro Monat).
Der Vater wandte ein, das Kind müsse sich mit dem Pauschalbetrag von 90,– zufrieden geben. Dem folgte das OLG nicht. Es führte sogar aus, das Kind könne neben den 90,– auch noch die gesamten Fahrtkosten erstattet verlangen; wobei natürlich die Ausbildungsvergütung dann abgezogen wird. Sofern dann eine Unterdeckung bleibt, hat das Kind noch Anspruch auf Barunterhalt.
Bewertung
Der Beschluß des OLG erscheint zu weitgehend. Man wird genau zu prüfen haben, ob so hohe Fahrtkosten wirklich gerechtfertigt sind. Das wäre dann nicht der Fall, wenn es näherliegende Ausbildungsstätten gibt, oder wenn selbst bei zeitlichem Mehraufwand öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden können. Auch wird man zu prüfen haben, ob nicht ein Umzug in die Nähe der Ausbildungsstelle auf Dauer finanziell günstiger ist. Erst wenn sich bei diesen Prüfungen keine Kostenersparnis ergibt, wird man der Meinung des OLG folgen können.
Autor: RA Robert Erdrich