Geht aus einer Ehe oder einer Lebensgemeinschaft ein Kind hervor, steht der das Kind betreuenden Person nach Trennung vom Partner sogenannter Betreuungsunterhalt zu. Dieser Anspruch besteht sowohl für den Ehepartner als auch für den Lebenspartner jedenfalls für die Dauer von 3 Jahren nach der Geburt des Kindes. Dies ergibt sich für den Ehepartner aus § 1570 BGB und für den Lebenspartner aus § 1615 l Abs. 2 BGB.
Beide Partner können auch darüber hinaus Betreuungsunterhaltsansprüche geltend machen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
In der Praxis stellt sich nun häufig die Frage, ob ein Gericht den Unterhaltsanspruch zunächst nur auf drei Jahre festlegen darf und danach in einem eventuell neuen Verfahren entscheiden muss, ob auch weiterhin ein Unterhaltsanspruch besteht oder ob schon in einem ersten Verfahren ein unbefristeter Unterhaltsanspruch zugesprochen werden kann.
Was gilt, hat natürlich erhebliche Auswirkungen für beide Betroffene:
- Wenn der Unterhaltsanspruch auf drei Jahre befristet wird, muss der das Kind betreuende Elternteil wieder aktiv werden, um auch über die 3 Jahre hinaus Unterhalt zu erhalten.
- Wenn keine Befristung erfolgt, muss der andere Elternteil aktiv werden, wenn er nach Ablauf der drei Jahre keinen Unterhalt mehr zahlen will.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jetzt erneut mit dieser Problematik befasst (Beschluss vom 2.10.2013, Az. XII ZB 249/12, veröffentlicht in NJW 2013, 3578).
Der BGH ist bei seiner bisherigen Auffassung geblieben und sagt folgendes:
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Unterhaltsanspruch in den ersten 3 Jahren und danach um einen einheitlichen Unterhaltsanspruch. Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen, ist ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt abzuweisen.
Wenden Sie sich bei Fragen zum Familienrecht an den in unserer Kanzlei im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.