Steht ein Ehescheidungsverfahren bevor, kann es durchaus lohnend sein, sich schon vorab wegen der eigenen Versorgungslage bezüglich Betriebsrenten, Lebensversicherungen etc. beraten zu lassen.
An dieser Stelle sei auf ein Beispiel hingewiesen:
Hat man neben Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch noch Lebensversicherungsverträge oder Betriebsrenten abgeschlossen bzw. eingerichtet, sollte man folgendes prüfen: Bei einer Betriebsrente besteht manchmal die Möglichkeit, statt des vorgesehenen monatlichen Rentenbezugs auch eine einmalige Auszahlung zu verlangen. Bei Lebensversicherungsverträgen ist dies sogar noch häufiger der Fall.
Besteht nun ein solches Wahlrecht, kann man steuern, ob bei einer Ehescheidung ein Ausgleich über den Zugewinn oder den Versorgungsausgleich erfolgt. Macht man nämlich vor dem Ende der Ehezeit von seinem Wahlrecht in der Weise Gebrauch, dass man den Rentenbezug abwählt und die Kapitalabfindung verbindlich festlegt, erfolgt kein Ausgleich dieser Anwartschaften im Versorgungsausgleich, sondern im Zugewinn.
Bedeutsam kann dies werden, wenn bei Berechnung des Zugewinns eine Ausgleichspflicht gegenüber dem anderen Ehepartner selbst dann nicht besteht, wenn die auf Kapitalauszahlung beschränkte Lebensversicherung oder Betriebsrente berücksichtigt wird.
Der BGH hat sich mit diesem Problem in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung erneut befasst(Beschluss vom 6.11.2013, Az. XII ZB 22/13, veröffentlicht in FamRZ 2014 Heft 2).
Fazit: Die Rechtslage ist recht kompliziert; lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten.
Zuständig in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.
14.01.2014