In vielen Bereichen des Arbeitslebens werden Mitarbeiter im Schichtdienst eingesetzt. Hierbei kann es dazu kommen, dass Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage sind, bspw. Nachtdienst zu leisten. Das BAG hatte sich nunmehr mit der Frage auseinanderzusetzen, welche arbeitsrechtlichen Folgen eine solche gesundheitliche Einschränkung hat.
Der Sachverhalt
Eine Krankenschwester war seit vielen Jahren in einem Krankenhaus im Schichtdienst tätig. Der Arbeitsvertrag verpflichtete sie dazu, im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit zu leisten. Das Pflegepersonal arbeitete im Schichtdienst u.a. in Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr. Die Krankenschwester war später aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtschichten zu leisten, da sie bestimmte Medikamente einnehmen musste. Der Arbeitgeber vertrat deshalb die Auffassung, die Krankenschwester sei arbeitsunfähig und schickte sie nach Hause. Die Mitarbeiterin hingegen verwies darauf, dass sie ja in den anderen Schichten eingesetzt werden könne und erhob eine Klage auf Zahlung ihrer Vergütung.
Die Entscheidung
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts führt die gesundheitliche Einschränkung, keine Nachtdienste erbringen zu können, nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Die Mitarbeiterin könne dennoch alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten als Krankenschwester erbringen. Auf das gesundheitliche Defizit müsse der Arbeitgeber im Rahmen der Schichteinteilung Rücksicht nehmen. Der Arbeitgeber wurde daher verurteilt, der Krankenschwester den Lohn nachzuzahlen.
Das Fazit
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung die Rechte gesundheitlich eingeschränkter Arbeitnehmer gestärkt. Arbeitgeber werden sich nicht darauf berufen können, dass eine Teilunfähigkeit, im gesamten Schichtdienst eingesetzt zu werden, automatisch zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. Maßgeblich ist, ob die vertraglich geschuldete Arbeitstätigkeit dennoch erbracht werden kann.
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