Nicht einheitlich ist die Rechtsprechung, wenn es um folgendes geht:
Ein für ein minderjähriges Kind barunterhaltspflichtiger Elternteil verdient mit seiner Hauptberufstätigkeit nicht so viel, dass er den Mindestunterhalt zahlen kann. Ist er dann verpflichtet, neben seiner Haupttätigkeit auch noch einen Nebenjob anzunehmen?
Hiermit hat sich erneut der BGH in einer neuen Entscheidung beschäftigt (Beschluss vom 24.9.2014, Az. XII ZB 111/13, veröffentlicht in NJW-Spezial 2015, 36).
Der BGH führt aus, dass grundsätzlich von einer Pflicht zur Ausübung einer Nebentätigkeit neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Dabei kommen auch Aushilfs- und Gelegenheitsjobs in Betracht; ebenso ist ein Orts- und Berufswechsel zumutbar, wenn hierdurch höhere Einkünfte und damit die Zahlung des Mindestunterhalts möglich werden.
Wenn sich der Unterhaltspflichtige auf Unzumutbarkeit einer solchen Nebentätigkeit berufen möchte, muss er dies schildern und beweisen.
Was kann zur Unzumutbarkeit führen? Beispiele:
- Der Pflichtige muss etwa darlegen, dass er wegen eines vielleicht langen Anfahrtsweges zu seiner Hauptarbeit schon einen sehr großen zeitlichen Aufwand tätigen muss, der für eine Nebentätigkeit keinen Raum mehr lässt.
- Es kann sein, dass es trotz intensiver Bemühungen keinen Nebenjob gibt; dann müssen die intensiven Bemühungen aber konkret und detailliert dargelegt werden.
- Die Hauptarbeit kann körperlich so anstrengend sein, dass ein Nebenjob nicht zumutbar ist
Zuständig in familienrechtlichen Angelegenheiten ist bei uns Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich