Häufig gibt es bei der Vermögensauseinandersetzung nach Scheitern einer Ehe Streit darüber, wie Schenkungen der Eltern oder Schwiegereltern zu berücksichtigen sind.
Auswirkungen hat dies, da Schenkungen (auch Erbschaften), die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat, seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden. Dies bedeutet im Ergebnis, dass ein möglicher Zugewinn niedriger ist.
Wie ist es nun rechtlich zu bewerten, wenn z.B. die Eltern der Ehefrau Geld für den Polterabend überweisen? Wie ist es, wenn Zuschüsse zum Hauskauf gegeben werden?
Das OLG Brandenburg hat sich mit diesem Problem in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung befasst(Beschluss vom 27.3.2014, Az. 9 UF 133/13, veröffentlicht in NJW-Spezial 2014, 452).
Eine Patentlösung gibt es nicht. Allerdings wird man zunächst danach differenzieren können, ob die Geldhingabe der Vermögensbildung oder der Bestreitung des laufenden Unterhalts diente. Dabei werden nur Überweisungen zur Vermögensbildung als Schenkung anzusehen sein, die dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen sind. Die Überweisung von Beträgen zu den Kosten des Polterabends rechnen sicher nicht hierunter, wohl aber die Zahlungen zur Hausfinanzierung. Der Vermögensbildung werden auch Zahlungen zur Anschaffung eines Fahrzeuges dienen. Schwieriger ist schon, wenn Haushaltsgegenstände geschenkt werden. Hier wird man nicht von Vermögensbildung ausgehen können.
Eine weitere Frage ist, ob eine Schenkung beiden Eheleuten zugedacht ist oder nur einem. Wird auf ein gemeinsames Konto der Eheleute überwiesen, spricht zunächst einiges dafür, dass der Betrag dann auch für Beide gedacht ist. Allerdings ist dies nicht zwingend. Es kommt letztlich auf den Willen und die Absicht des Schenkenden an. Gibt er bei der Überweisung in der Betreffzeile ausdrücklich nur den Namen eines Ehegatten an, ist der Fall klar. Geschieht dies nicht, wird man im Rahmen einer Zeugenbefragung ggf. nachfragen müssen, wem der Betrag zugedacht war.
Generell das beste ist, wenn der Schenkende im Zeitpunkt der Schenkung eindeutig erklärt, wem der Betrag zukommen soll.
Fazit
Lassen Sie sich beraten, wenn es im Zusammenhang mit Schenkungen zu Problemen kommt.
Zuständig in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.