Das OLG Hamm (Beschluss vom 16.1.2014, Az. II-3 UF 244/14, veröffentlicht in FamRZ 2014, 1468) hat sich mit der Frage, wann ein Ehegattenunterhaltsanspruch wegen Aufnahme einer neuen Lebenspartnerschaft entfällt, beschäftigt.
Letztlich hat das OLG die inzwischen herrschende Rechtsprechung bestätigt. Die Grundlagen sollen gleichwohl noch einmal dargestellt werden.
- Heiratet der ehemalige Ehepartner wieder, entfällt der Unterhaltsanspruch, es sei denn, die Eheleute haben sich aus welchen Gründen auch immer, verbindlich darauf geeinigt, dass der Unterhalt für eine ganz genau bestimmte Zeitdauer zu zahlen ist. In einem solchen Fall kann es möglich sein, dass Unterhalt auch gezahlt werden muss, wenn neu geheiratet wird.
- Wird vom unterhaltsberechtigten (ehemaligen Ehepartner) eine neue Lebenspartnerschaft aufgenommen, entfällt der Anspruch auf Unterhalt nach etwa 2 Jahren. Begründet wird dies im wesentlichen damit, dass man nach etwa 2 Jahren davon ausgehen kann, dass sich die Partnerschaft so verfestigt hat, dass sie einer Ehe gleicht.
- Die Frist von 2 Jahren kann unterschritten werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die neue Lebenspartnerschaft sich schon vorher so verfestigt hat, dass sie einer Ehe entspricht. Dies soll auch nach Auffassung des OLG Hamm z.B. dann der Fall sein, wenn aus der neuen Lebensgemeinschaft ein Kind hervorgegangen ist und/oder Indizien für eine langfristige Planung einer gemeinsamen Zukunft bestehen. Davon ist auszugehen, im Fall des Erwerbs oder Baus eines gemeinsamen Eigenheims.
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