Kindesunterhalt und Wechselmodell

Überwiegend betreut ein Elternteil ein oder mehrere Kinder alleine, wenn sich Eheleute trennen. Der andere Elternteil hat mit den Kindern Umgangskontakte und zahlt Barunterhalt.

Genau hiervon geht auch das Gesetz aus. Dies ergibt sich aus § 1606 III 2 BGB.

Allerdings wird auch immer häufiger das sogenannte Wechselmodell praktiziert. Dies etwa in der Form, dass ein Kind abwechselnd eine Woche bei einem und dem anderen Elternteil verbringt. Liegt eine so klare Aufteilung nicht vor, gibt es allerdings schon Probleme.

Von besonderer Bedeutung ist das Wechselmodell für die Frage, wer Unterhalt zu zahlen hat, bzw. ob die Zahlungspflicht entfällt, wenn ein Wechselmodell praktiziert wird.

Wann spricht man also vom Wechselmodell?

Der BGH hat sich in einer neuen Entscheidung erneut hiermit beschäftigt (Beschluss vom 5.11.2014, Az. XII ZB 599/13, veröffentlicht in NJW 2015, 331).

– Wechseln sich die Eltern etwa hälftig bei den Versorgungs- und Erziehungsmaßnahmen ab, ist dies nur ein Indiz und nicht der alleine entscheidende Gesichtspunkt
– Wichtiger ist, wer die Betreuungsverantwortung, also die Hauptverantwortung in erster Linie trägt.

Was genau hierunter zu verstehen ist, wird in dem Beschluss des BGH nicht ausgeführt, da der auf Unterhalt in Anspruch genommene Vater der Kinder in diesem Fall die Kinder an 6 von 14 Tagen betreute und schon dies nicht annähernd gleichwertig ist.

Was ist also unter Betreuungs- oder Hauptverantwortung zu verstehen?

– Man wird all die Aufgaben, die mit der Versorgung und Betreuung der Kinder zu tun haben, auflisten müssen. Denkbar sind Arztbesuche, Freizeitaktivitäten, Elternabende, Hausaufgabenbetreuung/-überwachung etc. Diese Aufgaben werden sich abhängig vom Alter der Kinder und deren Umfeld immer wieder ändern.
– Sodann ist festzuhalten, welcher zeitliche Aufwand mit diesen Tätigkeiten verbunden ist, wobei auf einen längeren Zeitraum abzustellen sein wird, der mindestens einige Monate – besser sogar noch länger – betragen muss.
– Schließlich ist aufzulisten, welcher Elternteil den finanziellen Aufwand für bestimmte Aktivitäten der Kinder trägt.

Dies zu ermitteln, ist schon schwer genug. Kommt man zu dem Ergebnis, dass doch nur ein Elternteil die Hauptverantwortung trägt, so dass der andere grundsätzlich barunterhaltspflichtig ist, kann zu dessen Gunsten folgendes richtig sein:

Trägt der andere Elternteil im Zusammenhang mit seinem häufigen Umgang erhebliche finanzielle Lasten, kann eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Der Unterhalt kann außerdem weiter gemindert werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung eines Geldbetrages deckt. Hier muss der andere Elternteil allerdings sehr konkrete Ausführungen machen, will er finanzielle Vorteile haben.

Fazit

Die Auswirkungen des immer häufiger praktizierten Wechselmodells sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sehr schwierig zu beurteilen. Lassen Sie sich beraten, da bedeutende wirtschaftliche Interessen zu beachten sind. Zuständig in familienrechtlichen Angelegenheiten ist bei uns Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich