Der BGH (Beschluss vom 22.10.2014, Az. XII ZB 385/13, veröffentlicht in NJW 2014, 3647) hat sich mit der häufig auftretenden Frage beschäftigt, was erforderlich ist, um richtig und umfassend Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen.
Im Wesentlichen hat er folgendes ausgeführt:
- Obwohl ein Auskunftspflichtiger nach dem Gesetz grundsätzlich in einer einzigen Übersicht Auskunft erteilen muss, kann sich eine Auskunft auch aus mehreren Teilen zusammensetzen. Man kann also z.B. in einem ersten Schreiben seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit darlegen und belegen und in einem zweiten Schreiben die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
- Setzt sich die Auskunft aus mehreren Teilen zusammen, muss der Auskunftspflichtige zusätzlich erklären, dass die mehreren Einzelauskünfte zusammen die vollständige und umfassende Auskunft darstellen sollen. Es genügt also nicht, mehrere zusammenhanglos nebeneinander stehende Auflistungen zu überreichen; hinzu kommen muss bei einer solchen Art der Auskunftserteilung die Erklärung, dass die einzelnen Teile die Gesamtauskunft darstellen sollen.
- So lange man nicht vollständig Auskunft erteilt hat, gilt die Auskunft insgesamt als nicht erteilt. Dies bedeutet folgendes: Verklage ich einen Unterhaltspflichtigen auf Auskunftserteilung, erledigt sich das Verfahren erst mit vollständiger Auskunftserteilung (also in obigem Beispielsfall erst dann, wenn über beide Auskunftsarten Einkünfte sowie Vermietung und Verpachtung – Auskunft erteilt wurde. Ist die Auskunft daher nicht vollständig, verliert der Auskunftspflichtige das Verfahren, selbst wenn er teilweise Auskunft erteilt hat.
Der BGH bestätigt und konkretisiert damit seine bisherige Rechtsprechung. Der Auskunftsberechtigte hat also recht weitgehende Rechte.
Fazit
So klar dies klingt, so schwierig ist häufig die Umsetzung im Einzelfall. Lassen Sie sich also beraten!