AG Ludwigsburg: Kündigung Bausparvertrag durch Bausparkasse unwirksam

Niedrigzinsphase führt zur Kündigung des Bausparvertrags

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase sind verschiedene Bausparkassen  dazu übergegangen, laufende Bausparverträge mit den Bausparern zu  kündigen. Betroffen sind neben den Verträgen, bei denen die Bausparsumme  bereits vollständig angespart wurde, insbesondere die Bausparverträge, bei  denen das Bauspardarlehen seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist.

Regelungen über Kündigung eines Darlehens nicht auf Bausparvertrag  anwendbar

Während einige Gerichte derartige Kündigungen für wirksam erachtet haben,  hat das Amtsgericht Ludwigsburg bezüglich einer Vertragskündigung durch die Wüstenrot-Bausparkasse entschieden, dass dem Anbieter kein Kündigungsrecht zustehe. Die Entscheidung des AG Ludwigsburg ist deshalb bemerkenswert, da  sie sich intensiv und ausführlich mit der Rechtslage auseinandersetzt. Das  Urteil liefert den Bausparern daher gute Argumente, die über den  entschiedenen Einzelfall hinausgehen.

Bausparkassen berufen sich zur Begründung ihres Kündigungsrechts in der  Regel auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach der Darlehensnehmer einen  Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von 10 Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehens mit einer Frist von sechs Monaten  kündigen kann. Nach Auffassung des LG Ludwigsburg ist diese Vorschrift jedoch nach Sinn und Zweck auf eine Kündigung der Bausparkasse schon gar nicht  anwendbar.

Gesetzliche Voraussetzungen für Kündigung liegen nicht vor

Des Weiteren sind nach Auffassung des AG Ludwigsburg aber auch die  Tatbestandsvoraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt. So könne  die Zuteilungsreife eines Bausparvertrags systematisch und dogmatisch nicht  mit dem vollständigen Empfang eines Darlehens gleichgesetzt werden. Dies  zeige sich auch daran, dass der Bausparer ja berechtigt sei, den  Bausparvertrag auch nach Zuteilungsreife weiter zu besparen. Die  Bausparkasse komme hierdurch in den Genuss weiterer Darlehensbeträge.

Bausparer sollten sich gegen Kündigung wehren

Betroffenen Bausparern ist zu raten, die Kündigung durch die Bausparkasse  nicht einfach hinzunehmen. Zwar ist die Rechtsfrage, ob die Kündigung eines  Bausparvertrags nach 10 Jahren Zuteilungsreife zulässig ist, noch nicht  höchstrichterlich entschieden. Es gibt aber gute Argumente, die von den  Bausparkassen ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam zu halten.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015, 10 C 1154/15 18.09.2015