Niedrigzinsphase führt zur Kündigung des Bausparvertrags
Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase sind verschiedene Bausparkassen dazu übergegangen, laufende Bausparverträge mit den Bausparern zu kündigen. Betroffen sind neben den Verträgen, bei denen die Bausparsumme bereits vollständig angespart wurde, insbesondere die Bausparverträge, bei denen das Bauspardarlehen seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist.
Regelungen über Kündigung eines Darlehens nicht auf Bausparvertrag anwendbar
Während einige Gerichte derartige Kündigungen für wirksam erachtet haben, hat das Amtsgericht Ludwigsburg bezüglich einer Vertragskündigung durch die Wüstenrot-Bausparkasse entschieden, dass dem Anbieter kein Kündigungsrecht zustehe. Die Entscheidung des AG Ludwigsburg ist deshalb bemerkenswert, da sie sich intensiv und ausführlich mit der Rechtslage auseinandersetzt. Das Urteil liefert den Bausparern daher gute Argumente, die über den entschiedenen Einzelfall hinausgehen.
Bausparkassen berufen sich zur Begründung ihres Kündigungsrechts in der Regel auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von 10 Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehens mit einer Frist von sechs Monaten kündigen kann. Nach Auffassung des LG Ludwigsburg ist diese Vorschrift jedoch nach Sinn und Zweck auf eine Kündigung der Bausparkasse schon gar nicht anwendbar.
Gesetzliche Voraussetzungen für Kündigung liegen nicht vor
Des Weiteren sind nach Auffassung des AG Ludwigsburg aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt. So könne die Zuteilungsreife eines Bausparvertrags systematisch und dogmatisch nicht mit dem vollständigen Empfang eines Darlehens gleichgesetzt werden. Dies zeige sich auch daran, dass der Bausparer ja berechtigt sei, den Bausparvertrag auch nach Zuteilungsreife weiter zu besparen. Die Bausparkasse komme hierdurch in den Genuss weiterer Darlehensbeträge.
Bausparer sollten sich gegen Kündigung wehren
Betroffenen Bausparern ist zu raten, die Kündigung durch die Bausparkasse nicht einfach hinzunehmen. Zwar ist die Rechtsfrage, ob die Kündigung eines Bausparvertrags nach 10 Jahren Zuteilungsreife zulässig ist, noch nicht höchstrichterlich entschieden. Es gibt aber gute Argumente, die von den Bausparkassen ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam zu halten.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015, 10 C 1154/15 18.09.2015