Erhält ein GmbH-Geschäftsführer eine Kündigung, gegen die er vorgehen will, stellt sich regelmäßig die Frage, vor welchem Gericht er gegen die Kündigung Klage erheben muss.
Da der Geschäftsführer Organ der Gesellschaft ist, findet auf sein Dienstverhältnis in der Regel das Arbeitsgerichtsgesetz keine Anwendung, so dass die Landgerichte zuständig sind. Anders ist wiederum die Rechtslage zu beurteilen, wenn vor oder im Zusammenhang mit der Kündigung auch eine Abberufung als Geschäftsführer erfolgt. Da hierdurch die Organstellung endet, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Neue Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat seine diesbezügliche Rechtsprechung in zwei neueren Beschlüssen (BAG, Beschluss vom 22.10.2014, 10 AZB 46/14; BAG, Beschluss vom 08.09.2015, 9 AZB 21/15) weiter ausdifferenziert, so dass folgende Grundsätze aufgestellt werden können:
- Solange der Geschäftsführer noch seine Organstellung innehat (also nicht als Geschäftsführer abberufen wurde) sind für Klagen grundsätzlich nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist.
- Ist der Geschäftsführer abberufen worden und ist ihm dies bekannt gegeben worden, sind für Klagen die Arbeitsgerichte zuständig, sofern der Geschäftsführer der Auffassung ist, es bestehe ein Arbeitsverhältnis.
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist grundsätzlich der der Klageerhebung. Nachträgliche zuständigkeitsbegründende Umstände sind allerdings dann zu berücksichtigen, wenn ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abberufener Geschäftsführer vor einer rechtkräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen wird.
- Diese Grundsätze gelten auch für Geschäftsführer von Vereinen oder Verbänden.
Fazit
Die Beschlüsse des BAG schaffen Rechtssicherheit. Insbesondere wird durch sie vermieden, dass bei mehreren nacheinander erklärten Kündigungen des Geschäftsführervertrags eine Aufspaltung der Zuständigkeit in Anhängigkeit vom Zeitpunkt der Abberufung des Geschäftsführers erfolgt. Zu beachten ist allerdings, dass unabhängig von der Frage der Zuständigekit die Klage gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss.
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Autor: RA Markus Achenbach