Studiendauer beim Kindesunterhalt

Das OLG Koblenz hat in einem Beschluss (vom 23.4.2015, Az. 11 WF 317/15) , in dem es um die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren ging, folgendes entschieden:

Das volljährige Kind hat gegen seine Eltern einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es die Ausbildung ernsthaft betreibt. Bei einem Studium besteht bis einschließlich zum 15. Semester ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt.

Erhöht eine Erweiterung des Lehramtsstudiums von 2 Fächern auf 3 die Berufschancen des Kindes, müssen die Unterhalt schuldenden Eltern dies hinnehmen, selbst wenn sich dadurch die Beendigung des Studiums in einem angemessenen Rahmen verzögert.

Mit dieser Entscheidung weicht das OLG Koblenz von der bisherigen Rechtsprechung anderer OLG’e ab. Natürlich muss man bedenken, dass es in der Entscheidung noch nicht um die Sache selbst, sondern nur darum ging, ob dem Kind Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist. Gleichwohl ist der Entscheidung des OLG nicht zu folgen.

Als Gegenleistung zum Unterhaltsanspruch hat das Kind eine Ausbildung nämlich zügig zu durchlaufen („Gegenseitigkeitsprinzip“). Dabei orientieren sich die Gerichte beim Studium an der Regelstudienzeit. Diese wird von den Universitäten für jedes Studium festgelegt und veröffentlicht. Diese Regelstudienzeit wird auch bei der Ausbildungsförderung (BAföG) als Anhaltspunkt für die Dauer der Studienförderung genommen (§ 15a BAföG). Bei Lehrberufen ist die Ausbildungsdauer ohnehin genau festgelegt.

Allerdings wird von den Gerichten eine geringfügige Überschreitung der Regelstudienzeit gebilligt. Das Unterhalt verlangende Kind muss aber im Einzelnen darlegen, weswegen es zu einer Verlängerung des Studiums gekommen ist.

Besteht ein Kind die Abschlussprüfung oder das Examen nicht, steht ihm auch für die Dauer der Wiederholung ein Unterhaltsanspruch zu. Es muss aber feststehen, dass die konkrete Aussicht besteht, dass das Kind die Wiederholungsprüfung besteht.

Dieser bisher bestehender Rechtsprechung ist zu folgen, die Entscheidung des OLG Koblenz abzulehnen.

Praxishinweis

Es gibt zu diesem Thema eine Vielzahl von Entscheidungen, da die Besonderheiten eines jeden Einzelfalls geprüft und bewertet werden müssen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich steht dazu als kompetenter Ansprechpartner in unserer Kanzlei in Bonn gerne zur Verfügung. Lassen Sie sich also beraten!

 

Autor: RA Robert Erdrich