LG Stuttgart: Kündigung Bausparvertrag durch Bausparkasse Wüstenrot unwirksam

Niedrigzinsphase führt zur Kündigung des Bausparvertrags

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase sind verschiedene Bausparkassen dazu übergegangen, laufende Bausparverträge mit den Bausparern zu kündigen. Betroffen sind neben den Verträgen, bei denen die Bausparsumme bereits vollständig angespart wurde, insbesondere die Bausparverträge, bei denen das Bauspardarlehen seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist.

Bausparkassen berufen sich zur Begründung ihres Kündigungsrechts in der Regel auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von 10 Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehens mit einer Frist von sechs Monaten kündigen kann.

LG Stuttgart hält Kündigungen der Wüstenrot Bausparkasse AG für  unwirksam

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12.11.2015 (12 O 100/15)  entschieden, dass der Bausparkasse kein Kündigungsrecht zusteht, auch wenn  der Bausparvertrag seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif ist.

Zur Begründung führte das LG Stuttgart aus, dass die Zahlungen des  Bausparers an die Bausparkasse rechtlich zwar ein Darlehen darstellten.  Allerdings könne die Zuteilungsreife des Bausparvertrags nicht mit dem  vollständigen Empfang des Darlehens gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB  gleichgesetzt werden. Der Empfang eines Darlehens sei dann „vollständig“,  wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer keine weiteren Beträge mehr  zuwenden kann, etwa weil er die Darlehensvaluta vollständig zur Verfügung  gestellt hat oder der Darlehensnehmer die Entgegennahme weiterer  Darlehensmittel verweigern kann. Der Baupsarer sei demgegenüber aber auch  nach Zuteilungsreife berechtigt und ggf. sogar verpflichtet, trotz Zuteilungsreife weitere Sparleistungen auf den Bausparvertrag zu erbringen.

Fazit

Das Urteil des LG Stuttgart stärkt die Rechte der Bausparer. Diese sollten die mit der Kündigung des Bausparvertrags verbundenen Zinsverluste nicht  hinnehmen, sondern sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen.

Sollten Sie bzgl. dieser rechtlichen Problematik Beratungsbedarf haben,  wenden Sie sich an unsere Kanzlei.

07.01.2016