Ehegattenunterhalt bei verfestigter Lebensgemeinschaft

Es ist allgemein akzeptiert und seit einigen Jahren auch im Gesetz niedergelegt (§ 1579 Nr. 2 BGB), dass nicht nur eine neue Eheschließung den Unterhaltsanspruch entfallen lässt, sondern auch die Aufnahme einer festen Beziehung zu einem neuen Partner (verfestigte Lebensgemeinschaft).

Bevor ein Unterhaltsanspruch aus diesem Grund entfällt, muss die neue Lebensgemeinschaft allerdings eine gewisse Zeit angedauert haben. Dabei gehen die Gerichte von mindestens 2-3 Jahren aus.

Von dieser Dauer gibt es aber auch Ausnahmen. Mit einem solchen Fall hat sich das OLG Koblenz beschäftigt (Beschluss vom 13.4.2016, Az. 13 UF 16/16, veröffentlicht in FamRZ 2016, 1938).

Der entschiedene Fall zeichnete sich dadurch aus, dass die Ehefrau während der Trennung ein Kind von einem anderen Mann zur Welt bringt. Mit diesem Mann hatte sie kurz nach der Trennung eine gemeinsame Wohnung angemietet (beide unterschrieben den Mietvertrag). Ebenfalls kurz danach wurde sie schwanger und brachte 1 ½ Jahre nach der Trennung das Kind zur Welt, dessen Vater der neue Lebensgefährte war.

Das OLG Koblenz ging bei dieser Sachlage davon aus, dass im entschiedenen Fall von einer verfestigten Lebensgemeinschaft bereits 1 Jahr nach dessen Aufnahme auszugehen sei.

Bewertung

Die Entscheidung des OLG Koblenz ist zutreffend. Ebenso wie in den Fällen, in denen zusammen mit dem neuen Partner Immobilieneigentum gekauft wird, kann es aus unterschiedlichen Gründen untrügliche Zeichen geben, dass nicht in allen Fällen 2 oder 3 Jahre zugewartet werden muss, um vom Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgehen zu können.

So klar dies klingt, so schwierig ist häufig die Bewertung im Einzelfall. Lassen Sie sich also beraten!

Autor: RA Robert Erdrich