Testament – Formulierung – Verwendung gängiger Begriffe

Mit guter Absicht setzen Menschen handschriftliche Testamente auf oder lassen Testamente notariell beurkunden. Sie wollen regeln, wie mit dem Vermögen nach dem Tod umgegangen werden soll. Dies geschieht in aller Regel in der Absicht, Streit unter den Hinterbliebenen zu vermeiden. Leider werden dabei nicht selten Begriffe verwendet, die mehrdeutig sind und Auseinandersetzungen geradezu heraufbeschwören.

Barvermögen

Wenn im Testament von Barvermögen die Rede ist („Mein Barvermögen erhält …“), könnte man meinen, dass nur das Bargeld (Scheine und Münzen) gemeint ist. Allerdings gehen die Gerichte davon aus, dass auch Kontoguthaben auf Giro- und Sparkonten gemeint ist, ebenso Wertpapiere, die problemlos zu Geld gemacht werden können. Besser st es natürlich, wenn man im Testament genau sagt, was man meint, damit anschließend nicht spekuliert und ausgelegt werden muss. Problematisch auch, wenn ein Sparkonto vermacht wird, dieses Konto am Todestag aber gar nicht mehr existiert. Soll der Vermächtnisnehmer dann leer ausgehen? Normalerweise wird dies verneint, da man davon ausgeht, dass die betreffende Person den Betrag erhalten soll, der sich im Zeitpunkt der Abfassung des Testaments auf dem Sparkonto befand. Auch hier wäre es natürlich schöner, wenn das Testament genauere Angaben enthielte.

Gleichzeitiges Versterben

Eine Formulierung „wenn wir gleichzeitig sterben, soll folgendes gelten …“ kann an einen Flugzeugabsturz oder einen Verkehrsunfall denken lassen. Wenn nun aber einer der beiden Testierenden den anderen um Minuten, Stunden, Tage, Wochen oder Monate überlebt, obwohl der dann eintretende Tod auf das gleiche Unfallereignis zurückzuführen ist? Man wird dann davon ausgehen können, dass auch der zeitlich weit auseinander liegende Tod als gleichzeitig gemeint gewesen ist, wenn sich aus dem weiteren Text oder sonst aus Äußerungen etwas anderes ergibt. Besser wäre es natürlich, wenn im Testament etwa folgendes geschrieben stünde: „Sterben wir aufgrund desselben Ereignisses, soll …..“.

Pflichtteil Strafklausel

Eheleute verfassen häufig ein Berliner Testament, in welchem sie sich wechselseitig als Erben einsetzen und verfügen, dass die Erben des Längstlebenden die gemeinsamen Kinder sein sollen. Verbunden wird dies mit einer Strafklausel, die besagt, dass das Kind, das nach Versterben des ersten Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend macht, auch nach Versterben des Längstlebenden nur pflichtteilsberechtigt sein soll. Eine solche Formulierung ist aus verschiedenen Gründen problematisch: Machen alle Kinder nach Versterben des ersten Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend, fehlt es an einem Erben. Die Eltern müssten also für diesen Fall Vorsorge treffen und einen Erben benennen. Sonst gilt die gesetzliche Erbfolge, wobei die eigenen Kinder ja außen vor bleiben. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, dass die Eltern wechselseitig dem Überlebenden das Recht einräumen, abweichend neu zu testieren und eines oder mehrere der Kinder zu Erben einzusetzen, obwohl dieses Pflichtteilsansprüche geltend gemacht haben. Es sollte genau geregelt sein, was mit „Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen“ gemeint ist. Soll schon das Verlangen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, hierunter zählen oder erst die Bezifferung des Anspruchs nach erteilter Auskunft? Die Gerichte sind sich nicht einig, wie vorzugehen ist.

Sonstige Formulierungen

Die Auflistung könnte fortgesetzt werden, wovon aber aus Gründen der Übersichtlichkeit abgesehen werden soll.

Fazit:

Lassen Sie sich vor oder bei Formulierung eines Testaments fachkundig beraten und wenden sich bitte an den in unserer Praxis für Erbrecht zuständigen Rechtsanwalt Robert Erdrich.