Nach dem Gesetz ist der ein minderjähriges Kind betreuende Elternteil grundsätzlich verpflichtet, nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Dies bedeutet, dass eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muss.
Allerdings ist anerkannt, dass eine solche vollschichtige Erwerbstätigkeit nur zumutbar ist, wenn es für das Kind Betreuungsmöglichkeiten gibt, die neben der Betreuung eine Ganztagstätigkeit möglich und zumutbar machen. Es kommt also darauf an, wo die Schule oder der Kindergarten liegt, wie weit der Weg von der Wohnung zur Schule und von der Schule zur Arbeit ist und ähnliches mehr.
Auch entscheidend kann sein, ob das Kind einen erhöhten Betreuungsbedarf hat. Dies kann z.B. bei einem lernschwachen Kind der Fall sein, aber auch bei einem kranken Kind.
Mit dem erhöhten Betreuungsbedarf eines kranken Kindes hat sich das OLG Hamm zu beschäftigen gehabt (OLG Hamm, Beschluss vom 2.6.2016, Az. 6 WF 19/16). Das 16-jährige Kind, um das es ging, leidet an Autismus, Neurodermitis, Lebensmittelunverträglichkeit und Migräne. Die Mutter brachte daher vor, sie könne neben der Betreuung nur 16 Stunden die Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dem widersprach der Vater.
Das OLG Hamm stellte darauf ab, wie viele Wochenstunden Betreuungstätigkeit gesundheitsbedingt notwendig sind. Dies konnte es natürlich nur, weil die Mutter entsprechend detailliert vortrug und im Einzelnen schilderte, welcher Betreuungsaufwand notwendig ist.
Folgerung
Es lohnt sich, den Sachverhalt genau zu ermitteln. Außerdem ist es notwendig, dem Gericht gegenüber umfassend vorzutragen, damit es in der Lage ist, diesen Vortrag zu berücksichtigen. Lassen Sie sich daher fachkundig beraten und wenden sich bitte an den in unserer Praxis für das Familienrecht zuständigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.
Autor: RA Robert Erdrich