Der Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin war als Bürokauffrau mit einer Wochenstundenzahl von 37 beschäftigt. Sie hatte vom 01.12.2008 bis 24.12.2008 von ihrem Arbeitgeber Urlaub erhalten. Während des Urlaubs arbeitete sie im Geschäft des Ehemannes, der u.a. auf einem Weihnachtsmarkt Keramikfiguren vertreibt, mit. Von ihrem Arbeitgeber wurde sie dabei beobachtet, wie sie in dem Verkaufsstand des Ehemanns auf dem Weihnachtsmarkt als Verkäuferin tätig war. Der Arbeitgeber kündigte der Arbeitnehmerin daraufhin, nachdem eine Abmahnung erfolglos geblieben war. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage.
Die Entscheidung
Das LAG Köln gab der Arbeitnehmerin Recht. Zwar bestimme § 8 BUrlG, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten dürfe. Die Vorschrift verbiete damit aber nicht alles, was der Erholung abträglich sei. So dürfe der Arbeitnehmer unentgeltliche Tätigkeit leisten oder anstrengende Freizeitaktivitäten (bspw. Bergsteigen in Nepal) ausüben. Letztlich sei dem Arbeitnehmer daher nur untersagt, die bezahlte Urlaubszeit zu nutzen, um bei einem anderen Arbeitgeber doppelt Geld zu verdienen. Dies sei bei der Mithilfe in einem Familienbetrieb aber nicht der Fall. Selbst eine Vergütung durch den Ehemann sei unschädlich, da sich Ehegatten im Rahmen ihrer wechselseitigen Unterhaltspflichten auch gegenseitig unterstützen dürften. Im Übrigen sei die Arbeitnehmerin aufgrund des Arbeitszeitgesetzes berechtigt gewesen, 48 Wochenstunden zu arbeiten. Da sie für ihrem Arbeitgeber nur 37 Wochenstunden tätig sei, habe sie wöchentlich ohnehin weitere 11 Stunden arbeiten dürfen.
Das Fazit
Auch bei vom Wortlaut auf den ersten Blick eindeutigen Rechtsvorschriften ist es wichtig, die zu diesen ergangene Rechtsprechung zu kennen.
Holen Sie sich also bei Ihren Entscheidungen ggf. anwaltlichen Rat ein.