Ist der Elternteil, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält und dessen Rente unter dem Selbstbehalt liegt, trotzdem zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet?
Der BGH (Beschluss vom 9.11.2016, Az XII ZB 227/15, veröffentlicht in FamRZ 2017, 109) hat sich mit dieser Frage beschäftigt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält man, wenn man außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI).Im Umkehrschluss heißt dies, dass der Rentenberechtigte durchaus in der Lage sein kann, drei Stunden täglich einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und zusätzlich zur Rente Geld zu verdienen.
Der auf Unterhalt in Anspruch genommene Rentenberechtigte muss daher entweder darlegen, dass er krankheitsbedingt keine drei Stunden arbeiten kann, was er notfalls nachweisen muss (z.B. durch Einholung eines medizinischen Gutachtens). Ggf. muss er das im Zusammenhang mit Gewährung der Erwerbsminderungsrente vorliegende Gutachten vorlegen.
Oder er muss darlegen, dass er nach einer Tätigkeit im Umfang von drei Stunden täglich nach einer Arbeit gesucht, aber keine gefunden hat. Dabei hat er eine ausreichende Zahl von Bewerbungen vorzulegen (in der Regel 30 pro Monat). Auch muss er den Verlauf dieser Bewerbungen schildern (Vorstellungsgespräche etc.)
Der vom BGH entschiedene Fall zeichnete sich noch dadurch aus, dass der auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil vorbrachte, er pflege seine Mutter und sei daneben nicht auch noch in der Lage, arbeiten zu gehen.
Mit Recht hat der BGH dieses Argument zurückgewiesen, da der Unterhalts- oder Versorgungsanspruch der Mutter dem Barunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber nachrangig ist.
Fazit
Lassen Sie sich in familienrechtlichen Dingen rechtzeitig beraten durch den in unserer Praxis für Familienrecht zuständigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.
Autor: RA Robert Erdrich