Ehepartner errichten häufig ein gemeinschaftliches Testament, weil sichergestellt werden soll, dass der Längerlebende genau so weiterleben können soll, wie bisher. Ferner wird geregelt, dass die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Längstlebenden Erben sein sollen. Es heißt dann in solchen Testamenten z.B.
Gemeinschaftliches Testament: Wir setzen uns wechselseitig zu Alleinerben ein. Erbe nach dem Längstlebenden von uns sollen unsere Kinder ….. zu gleichen Teilen sein.
Nicht selten kommt es vor, dass der Längerlebende das Testament ändern möchte. Vielleicht hat er einen neuen Partner kennen gelernt, dem er in einem Testament etwas zukommen lassen möchte. Vielleicht hat sich auch ein Kind ihm gegenüber schlecht verhalten, so dass er diesem nichts vererben möchte.
Ist eine solche Änderung des ursprünglichen Testaments möglich?
Diese Frage ist mit „nein“ zu beantworten. Haben Ehepartner einmal ein wechselseitiges Testament in der oben geschilderten Form (oder in ähnlicher Formulierung) erstellt, kann nicht ein Ehepartner alleine dieses Testament abändern. Dies geht auch nicht nach dem Tod des Ehepartners, mit dem er das Testament seinerzeit gefertigt hatte. Auch über den Tod des ersten Ehepartners hinaus bleibt es daher bei dem gefertigten Testament.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ehepartner im Testament ausdrücklich geregelt haben, dass der Überlebende berechtigt sein soll, das Testament zu ändern. Fehlt es aber an einer solchen Klausel, ist die Änderung des Testaments für den Überlebenden nicht möglich (so auch das AG Geldern in seinem Beschluss vom 12.3.2013, Az. 26 VI 675/12, veröffentlicht in NJW-Spezial 2013, 647).
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