Familienname – Änderung des Namens des Kindes

Kann ein Elternteil, bei dem ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind lebt, den Familiennamen des Kindes abändern?

Mit diesem Sachverhalt hat sich der BGH (Beschluss vom 9.11.2016, veröffentlicht in NJW 2017, 1242) beschäftigt.

Nachdem die Ehe der Eltern geschieden war, wollte die Mutter, bei der das Kind lebte, den Familiennamen des Kindes ändern. Die Mutter ihrerseits hatte nach der Scheidung den Geburtsnamen wieder angenommen und wollte, dass das bei ihr lebende Kind den gleichen Familiennamen trägt. Der Vater hatte Umgangskontakte zu dem Kind. Beiden Eltern stand die gemeinsame elterliche Sorge zu.

Keine Änderung ohne wichtigen Grund

In § 3 I NamÄndG heißt es, dass ein Familienname nur geändert werden darf, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nur dann vor,

  • wenn die Namensänderung für das Kind erforderlich ist. Da der Vater des Kindes den alten Familiennamen weiterträgt und daher den gleichen Familiennamen wie das Kind trägt,
  • müssen durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sein
  • oder es müssen durch die Namensänderung so große Vorteile für das Kind entstehen, dass die Aufrechterhaltung des bisherigen Familiennamens nicht zumutbar erscheint.

Formale Voraussetzungen

Da beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind, ist grundsätzlich nur ein Elternteil nicht berechtigt, einen Antrag auf Namensänderung des Kindes bei Gericht einzureichen, da eigentlich die Zustimmung des anderen Elternteils zu einer solchen Maßnahme notwendig ist. Allerdings kann sich ein Elternteil nach § 1628 BGB vom Gericht bevollmächtigen lassen, auch ohne die Zustimmung des anderen Elternteils einen solchen Antrag einzureichen.

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