Kann man Gerichts- und Anwaltskosten, die in einem Ehescheidungsverfahren entstehen, als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen?
Sowohl die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), als auch die Gesetzeslage haben sich geändert.
- Bis 2012 sind nach einem Urteil des BFH die Kosten für das Ehescheidungsverfahren einschließlich Versorgungsausgleich steuerlich absetzbar. Nach einem Urteil des BFH vom 11.5.2011 waren sogar auch sonstige Kosten (für Kindesunterhalt, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht etc.) absetzbar. Dies hat der BFH mit einem weiteren Urteil (vom 18.6.2015) allerdings wieder zurückgenommen.
- Ab 2013 ist fraglich, ob überhaupt irgendwelche Kosten im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren steuerlich absetzbar sind. Dies liegt an der neuen gesetzlichen Regelung in § 33 II 4 EstG. Zurzeit sind 2 Verfahren beim BFH anhängig, in denen dies geprüft und entschieden wird (Az. VI R 66/14 und VI R 81/14).
Im Augenblick sollte man jedenfalls die Kosten des Ehescheidungsverfahrens einschließlich Versorgungsausgleich steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Es wird dann abzuwarten sein, wie der BFH die neue Gesetzeslage beurteilt.
Lassen Sie sich fachkundig von Herrn Rechtsanwalt Erdrich, Fachanwalt für Familienrecht, beraten.