Zutrittsrecht zur Ehewohnung nach vollzogener Trennung

Das OLG Bremen hat mit seinem Beschluss vom 22.8.2017 (FamRZ 2018/249) zum Zutrittsrecht des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehepartners folgendes entschieden:

  1. Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.
  2. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.

Diese Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Es fällt auf, dass die Ehepartner, die endgültig ausgezogen sind, sehr häufig der Meinung sind, in die ehemalige Ehewohnung zurückkehren zu können, wann sie wollen. Dies gilt aber selbst dann nicht, wenn ein Ehepartner Alleineigentümer eines Hauses oder einer Wohnung ist und er diese endgültig verlassen hat. Auch dann darf er nur mit Voranmeldung (mindestens eine Woche) und aus konkretem Anlass (z.B. Abholung von noch in der Ehewohnung verbliebener Kleidungsstücke/Gegenstände) in das Haus/die Wohnung.

Natürlich ist er aufgrund dieser Rechtslage auch verpflichtet, die Schlüssel zurückzugeben.

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