Widerruf der Vollmacht der Bank bei Vorsorgevollmacht

Ein Erblasser hatte zu Lebzeiten einem seiner Kinder in einer Vorsorgevollmacht das Recht eingeräumt, auch über den Tod hinaus bevollmächtigt zu sein. Gleichzeitig war bestimmt, dass alle Kinder zu gleichen Teilen erben sein sollten.

Eines dieser Kinder widerrief nach dem Tod des Vaters die Vollmacht der Bank gegenüber. Die Bank führte gleichwohl Überweisungsaufträge durch, die nur von dem einen Kind (das mit der Vorsorgevollmacht) gegeben waren. Dies wollte der Miterbe nicht akzeptieren und verlangte von der Bank Erstattung.

Das LG Aachen gab diesem Antrag statt. Es befand:

Hat ein Miterbe über den Tod hinausgehende Erblasservollmacht eines anderen Miterben wirksam widerrufen und ist dies der Bank des Erblassers positiv bekannt, darf das Kreditinstitut ohne Zustimmung sämtlicher Miterben keine Überweisungsaufträge zulasten des Erblasserkontos mehr ausführen. Anderenfalls hat es die ausgezahlten Beträge dem Erblasserkonto wieder zu erstatten.

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Bonn

Kontaktieren Sie uns bei Fragen rund um das Thema Erbrecht, Testamente, Vollmachten etc. Wir stehen Ihnen in unserer Kanzlei direkt am Markt in Bonn für die Rechtsberatung und Prozessvertretung zur Verfügung. Hier finden Sie weitere Urteile & Rechtsprechung im Erbrecht, und hier finden Sie weitere Informationen zu unserem Leistungsumfang im Rechtsgebiet Erbrecht.