Wenn ein Arbeitnehmer schon einmal bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, konnte mit ihm kein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Ein entsprechender Arbeitsvertrag, der ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsah, galt als unbefristet. So sieht es das Gesetz in § 14 II 2 TzBfG vor.
Dies galt auch, wenn die erste Beschäftigung vielleicht schon Jahrzehnte zurücklag. Die Arbeitgeber liefen hiergegen Sturm, da sie ein großes Risiko eingingen. U.a. argumentierten sie, dass man z.B. in großen Unternehmen mit unterschiedlichen Standorten nicht nachhalten könne, wer wann und wo beschäftigt war. Auch würden Personalunterlagen nicht über Jahrzehnte verwahrt, so dass eine Vorbeschäftigung nicht bemerkt werden könne.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun mit Urteil vom 06.04.2011 entschieden, dass eine Vorbeschäftigung nicht gegeben sei, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt.
Diese Rechtsprechung hielten einige Instanzgerichte für verfassungswidrig und legten die Fälle dem Bundesverfassungsgericht vor. Dieses entschied nun durch ein in der NZA 2018, 774 veröffentlichtes Urteil, dass die 3-Jahres-Regelung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig ist.
Allerdings will auch das BVerfG Vorbeschäftigungen nicht immer als Hinderungsgrund für ein befristetes Arbeitsverhältnis ansehen. Es hat folgende Hinweise gegeben:
- Eine generelle Frist gibt es nicht. Jeder Einzelfall muss geprüft werden.
- Kriterien können sei wie lange das vorherige Arbeitsverhältnis zurückliegt, wie lange es gedauert hat, ob es völlig anders geartet war bzw. nur von untergeordneter Bedeutung war und ähnliches mehr.
Fazit
Die Rechtsunsicherheit bleibt. Ob der Gesetzgeber aktiv wird und eine Frist festlegt, ist ungewiss. Auch bisher schon wusste der Gesetzgeber von den Auswirkungen des § 14 TzBfrG und hat nichts unternommen. Dies war auch mit ein Grund, warum das BVerfG die Rechtssetzung des BAG für unzulässig erklärt hat.
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