Über die Wahl, in welchen Kindergarten ein Kind gehen soll, wird zwischen getrennt lebenden Eltern häufig gestritten. Manchmal geht es um die pädagogische Ausrichtung des Kindergartens (Waldorf oder Montessori oder „normal“ etc.). Manchmal geht es auch darum, ob der Kindergarten näher an der Wohnung des Vaters oder der Mutter liegt und ähnliches mehr.
Das OLG Hamm (Beschluss vom 25.5.2018, Az. 4 UF 154/17) hat in einem solchen Fall entschieden. Das Kind besuchte seit kurzem einen Waldorfkindergarten, in welchem die Mutter ihn angemeldet hatte, wobei beide Eltern den Besuch eines Kindergartens befürworteten. Der Vater brachte nun vor, dass ihm aus pädagogischen Gründen ein Montessori-Kindergarten geeigneter erscheine. Dieser liege auch näher an der Wohnung der Mutter, so dass für diese und das Kind kürzere Fahrzeiten anfielen. Die Mutter möchte das Kind im Waldorfkindergarten belassen.
Das OLG Hamm befand, dass alleine die Interessen des Kindes maßgeblich seien. Da sich das Kind in den Waldorfkindergarten gut eingewöhnt habe, entspreche es den Interessen des Kindes, es dort zu belassen. Gerade wenn sich die Eltern getrennt hätten, sei es wichtig, dem Kind so viel Stabilität wie möglich zu geben.
Verfahrensrechtlich bestehen 2 Möglichkeiten, die Ansprüche durchzusetzen. Einmal kann sich ein Elternteil vom Gericht gemäß § 1628 BGB die Befugnis übertragen lassen, in der betreffenden Angelegenheit alleine zu entscheiden. Zum anderen kann ein Gericht die vom anderen Elternteil nicht gegebene Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme durch Gerichtsbeschluss ersetzen.