Anspruch auf unbefristeten Kindesunterhaltstitel

Auf Verlangen des minderjährigen Kindes muss der Elternteil, der für dieses Kind Barunterhalt schuldet, sich in einem sogenannten Titel zur Zahlung dieses Unterhalts verpflichten.

Dies auch dann, wenn er den Unterhalt stets pünktlich und vollständig zahlt. Grund ist, dass das Kind die Möglichkeit erhalten soll, sofort dann vollstrecken zu können, wenn der Unterhalt einmal ausbleibt. Das Kind soll dann nicht erst den beschwerlichen Weg gehen müssen, einen Titel zu beschaffen, was ja einige Wochen oder gar Monate dauern kann.

Fraglich ist nun, ob sich der Unterhaltspflichtige in dem Titel (meist kostenlos zu erhaltende Jugendamtsurkunde) darauf beschränken, kann sich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zur Zahlung des Unterhalts zu verpflichten.

Diese Beschränkung lehnen die Gerichte einhellig ab. So hat jüngst das OLG Bamberg (Beschluss vom 14.5.2018, Az. 2UF 14/18) bekräftigt, dass der Unterhaltstitel nicht mit dem Ende der Minderjährigkeit enden darf, vielmehr zeitlich unbeschränkt auch in die Volljährigkeit hinein gelten muss.

Wenn der Unterhaltspflichtige der Auffassung ist, dass dem Kind der titulierte Unterhalt nicht mehr oder nicht in der festgelegten Höhe zusteht, muss er ein Verfahren auf Abänderung des Titels einleiten.