Das OLG Schleswig (Beschluss vom 28.5.2018, Az. 3 Wx 70/17) hat über folgenden Fall zu befinden:
Zwei Eheleute schreiben auf einen einzigen Briefbogen je ein Einzeltestament (untereinander oder nebeneinander). Sie setzen in diesen Testamenten den jeweils anderen zum Alleinerben ein.
Zeitlich danach zerschneiden sie den Briefbogen, der beide Testamente enthält. Dies geschieht in der Weise, dass die beiden Verfügungen als Einzeltestamente verbleiben. Da der Briefbogen aber einen wellenartigen Schnitt aufweist, kann man auch nach dem Zerschneiden feststellen, dass es sich ursprünglich um einen einheitlichen Briefbogen gehandelt hat.
27 Jahre nach der Errichtung des ursprünglichen Testaments verfügt nun der Ehemann, dass seine Enkeltochter seine Erbin sein soll. Damit ist die Ehefrau nicht einverstanden. Sie hält sich nach wie vor für die Erbin ihres Ehemannes. Sie argumentiert, dass das ursprüngliche Testament ein wechselseitiges Testament gewesen sei, das vom Ehemann einseitig nicht geändert werden könne.
Dem stimmt das OLG Schleswig zu. Es akzeptiert die Darstellung der Enkelin nicht, die behauptet, durch das Zerschneiden des Testaments handele es sich nicht mehr um ein gemeinsames Testament mit wechselseitiger Erbeinsetzung (sogenanntes Berliner Testament). Man müsse wegen des Zerschneidens vielmehr vom Widerruf des ursprünglichen Testaments ausgehen. Dabei stellt das OLG darauf ab, dass die beiden Einzelteile des Testaments nicht vernichtet, sondern aufbewahrt wurden. Ein Widerrufswille sei daher nicht erkennbar.