Entschließt sich ein Kind im Anschluß an die Schulausbildung, zunächst an einem freiwilligen sozialen Jahr teilzunehmen, fragt sich, ob das Kind von den Eltern für diese Zeit Unterhalt verlangen kann.
Diese Frage ist umstritten. Die Gerichte schwanken zwischen einer Ablehnung, da dieses Jahr keine Ausbildung darstellt und einem Zuspruch, da die Teilnahme an einem solchen Jahr für ein Kind und seine später beginnende konkrete Berufsausbildung als grundsätzlich positiv angesehen wird.
Eine differenzierte Auffassung vertritt das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 1.3.2019, Az 3 WF 140/18). Es stellt auf folgendes ab:
- Die Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres kann auch dann im Rahmen einer Gesamtausbildung als angemessener Ausbildungsabschluss angesehen werden, wenn zu Beginn noch nicht feststeht, ob die erworbenen Erfahrungen in dem angestrebten sozialen Beruf münden.
- Liegt die Tätigkeit während des sozialen Jahres nahe an der angestrebten Ausbildung, hat der Unterhaltspflichtige diese Verlängerung der Gesamtausbildungszeit hinzunehmen.
Das OlG Düsseldorf hat in der gleichen Entscheidung ausgeführt, dass bei einem minderjährigen Kind die Vergütung, die es während des freiwilligen sozialen Jahres erhält, nur zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist. Begründet wurde dies damit, dass ein minderjähriges Kind noch zu betreuen ist und diese Betreuung während des Jahres von der Ausbildungsstelle und nicht den Eltern erfolgt, die mithin hiervon entlastet sind.
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