Im Unterhaltsrecht wird ein Anreiz gesetzt für die Aufnahme von Erwerbstätigkeit. Wird nämlich das Einkommen einer unterhaltsberechtigten Person ermittelt, wird bei der Berechnung eines Unterhaltsanspruchs nicht das gesamte Einkommen berücksichtigt. Es wird vielmehr ein Abzug von 1/7 oder 1/10 (je nach Rechtsprechung der Oberlandesgerichte für den betreffenden Wohnort) vorgenommen.
Beispiel: Das ermittelte durchschnittliche Nettoeinkommen wird mit 2.300,– € errechnet. Hiervon werden nun 1/7 oder 1/10 abgezogen (bei 1/20 sind dies 230,– €).
Dies wirkt sich natürlich auf die Unterhaltsberechnung aus. Verfügt der Unterhaltspflichtige über ein Einkommen von z.B. 4.000,– €, werden als Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht 2.300,– € abgezogen, sondern nur 2.070,– €. Wegen der hierdurch größeren Differenz zwischen beiden Einkünften ist der Unterhaltsanspruch entsprechend höher. Natürlich werden auch beim Verpflichteten Abzüge von 1/7 oder 1/10 vorgenommen, wenn er erwerbstätig ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Beschluss vom 13.11.2019, Az. XII ZB 3/19, veröffentlicht in NJW 2020, 238 hiermit und einer weiteren Frage befasst.
- Einmal ging es um die Frage, ob der Bonus auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte berufsbedingte Aufwendungen geltend macht, also sein Einkommen schon um besondere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, reduziert. Der BGH bestätigte, dass es den Bonus zusätzlich gibt.
- Sodann bestätigte der BGH, dass der Bonus auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Verpflichtete schon Rentner ist und bei ihm wegen fehlender Berufstätigkeit kein Bonus zu berücksichtigen ist.
Ganz allgemein gab der BGH außerdem der Hoffnung Ausdruck, dass alsbald bundeseinheitlich ein einheitlicher Erwerbstätigenbonus angewendet wird, also nicht mehr je nach Region 1/7 oder 1/10 abgezogen wird.
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Bonn, den 20.01.2020