Sachverhalt
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Altersteilzeit vereinbaren, gibt es 2 Modelle:
- Einmal kann für die Phase von – angenommen – 4 Jahren vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer in diesen 4 Jahren z.B. nur 50% der bisherigen Arbeitszeit arbeitet.
- Eine andere Möglichkeit ist, dass er 2 Jahre voll weiterarbeitet und weitere 2 Jahre überhaupt keine Arbeitsleistung mehr erbringt.
Ein Arbeitnehmer war nun der Auffassung, dass ihm auch in der sogenannten Freistellungsphase, in der er keine Arbeitsleistung mehr erbringt, Urlaub zusteht. Natürlich kann er diesen nicht nehmen, da er ja nicht arbeitet. Er hat aber verlangt, dass der Arbeitgeber den Urlaub in Geld vergütet, ihn also finanziell abgilt.
Urteil des Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.9.2020, Az. 9 ABR 481/89, veröffentlicht in NZA 2020, 300) hat die Klage abgewiesen und führt aus:
Mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzuführen, treffen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit, die den Arbeitnehmer alleine in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung verpflichtet und ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht entbindet.
Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.
Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch nach den Zeitabschnitten entsprechend der Vertraglich vorgesehenen Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen.
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