Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist langjährig als Lagerist beschäftigt. Er ist in direkter Folge mehrfach erkrankt. Die AU-Bescheinigungen reicht er mit Verzögerung ein, teilt nach Ablauf einer bescheinigten AU dem Arbeitgeber auch nicht zeitnah mit, dass er mittels nachfolgender AU erneut krankgeschrieben ist. Der Arbeitsvertrag enthält eine Verpflichtung zur unverzüglichen Information über die Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber mahnt ihn deswegen 3-Mal ab und kündigt bei erneutem Verstoß das Arbeitsverhältnis. Hiergegen wehrt sich der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 7.5.2020, Az. 2 AZR 619/19) hält die Kündigung für wirksam, nachdem das Landesarbeitsgericht noch eine andere Auffassung vertreten hatte.
In seiner Begründung führt das BAG aus, dass der Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass ein Arbeitnehmer nach dem Ende einer sich aus der AU-Bescheinigung ergebenden Arbeitsunfähigkeit wieder zur Arbeit erscheint. Es ist daher eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Fortsetzung der Krankheit sofort mitzuteilen.
Allerdings muss der Arbeitgeber nach Auffassung des BAG darlegen, dass das Nichterscheinen des Arbeitnehmers Auswirkungen auf der Betriebsablauf hat (Einplanung des Arbeitnehmers bei termingebundenen Arbeiten, Möglichkeit der Einsetzung eines Vertreters etc.)

Beurteilung

Eigentlich verwundert die zurückhaltende Begründung des BAG. Der mehrfache Vertragsverstoß des Arbeitnehmers ist festgestellt und sollte für eine Kündigung ohne weiteres ausreichen. Auch ein mehrfaches verspätetes Erscheinen des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz, das stets abgemahnt wird, sollte für eine Kündigung ausreichen.

Folge

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich auf die Anforderungen, die das BAG aufgestellt hat, einrichten. Der Arbeitgeber wird also Störungen im Betriebsablauf darstellen müssen.
Auf der anderen Seite wird sich der Arbeitnehmer darauf einstellen müssen, die Arbeitsstelle zu verlieren, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit nicht ordnungsgemäß, insbesondere unmittelbar bekannt gibt.

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