Ausgangslage: Kündigungsfrist für Hausangestellte?
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen sind dadurch geprägt, dass im Gesetz (§ 622 BGB) geregelt ist, dass Arbeitnehmer kürzere Fristen einzuhalten haben als Arbeitgeber. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger angedauert hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber immer längere Fristen einhalten.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 11.6.2020, Az. 2 AZR 660/19, veröffentlicht in NZA 2020, 1241) ging es auch darum, welche Kündigungsfrist vom Arbeitgeber einzuhalten ist. Beschäftigt war eine Hausangestellte in einem Privathaushalt. Diese berief sich nach Erhalt der Kündigung darauf, dass sie angesichts ihrer langen Beschäftigung Anspruch darauf habe, dass die langen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB einzuhalten seien.
Entscheidung: Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden!
Das BAG hat ausgeführt, dass § 622 Abs. 2 BGB und die dort aufgeführten langen Kündigungsfristen nicht einzuhalten sind.
Begründet wird dies mit dem Wortlaut des § 622 Abs. 2 BGB. Dort heißt es , dass die langen Fristen gelten, „wenn das Arbeitsverhältnis in einem Betrieb oder Unternehmen … bestanden hat …“
Da eine Beschäftigung in einem Privathaushalt aber keine Beschäftigung in einem Betrieb oder Unternehmen sei, würden auch für den Arbeitgeber die kürzeren Kündigungsfristen, die auch für den Arbeitnehmer Anwendung finden, gelten.