Umgangsverweigerung: Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie

Corona als Begründung für die Umgangsverweigerung

Mit der Begründung, es würde Kontaktbeschränkungen wegen der Corona-Pandemie geben, wurden Umgangskontakte zum Teil nicht zugelassen. Sehr häufig geschah dies in Fällen, in denen es ohnehin auch in der Vergangenheit zu Problemen zwischen den Eltern auch wegen der Umgangskontakte gegeben hatte. Während der umgangsberechtigte Elternteil vorbrachte, die mit Corona begründete Umgangsverweigerung sei nur vorgeschoben, argumentierte der andere Elternteil, die Sorge um Ansteckung sei der Grund für die Umgangsverweigerung.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt hat hierzu am 8.7.2020 eine Entscheidung verkündet (Az 1 WF 102/20, veröffentlicht in NJW 2020, 3793) und folgendes ausgeführt:

  1. Von einem gerichtlich geregelten Umgang darf ein Elternteil nicht einseitig abweichen.
  2. Ein durch Beschluss des Familiengerichts geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende (Eil-)Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen eines Abänderungsverfahrens auch nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Coronavirus verweigert werden.
  3. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

 

 

 

Bonn, den 3.1.2021