Corona: Abfragen des Impfstatus durch den Arbeitgeber

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellt sich die Frage, ob ein Arbeitgeber berechtigt ist, vom Arbeitnehmer Auskunft dazu zu verlangen, ob dieser geimpft ist.

Eine mögliche Auskunftspflicht eines Arbeitnehmers zu seinem Gesundheitszustand wird aber nicht erst seit Corona diskutiert. Dabei existieren umfangreiche Schutzrechte zugunsten des Arbeitnehmers. Dieser muss auch bisher schon nur in letztlich extremen Ausnahmefällen Auskunft erteilen.

Darf der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen?

Gesetzlich geregelt sind die Rechte und Pflichten in einigen Gesetzen.

Angaben zum Impfstatus sind besonders schützenswerte Gesundheitsdaten (Art. 9 DS-GVO). Bis September 2021 stand Arbeitgebern nur in den Gesundheitsberufen ein Fragerecht zu (§ 23 a Infektionsschutzgesetz).

Jetzt ist das Fragerecht nach dem Infektionsschutzgesetz erweitert worden (§36 IfSG). In den dort genannten Einrichtungen, (z.B Kindertages-einrichtungen, Kinderhorte, Schulen, Heime) besteht nun auch das Recht des Arbeitgebers, den Impfstatus abzufragen.

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in denen sich ein Arbeitnehmer zur Auskunftserteilung verpflichtet, müssen kritisch geprüft werden. Dabei ist besonders die Freiwilligkeit ein Problem. Jeder Arbeitnehmer befindet sich in einem mehr oder weniger ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber. Die Datenschutzbehörden sehen daher Einwilligungen von Arbeitnehmern sehr kritisch.

 

Bonn, den 7.11.2021