Nahen Verwandten und dem Ehepartner stehen nach dem Gesetz Pflichtteilsansprüche zu (§2303 BGB: Kindern, Eltern, Ehepartnern).
Auf der anderen Seite kann ein Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten diesen Pflichtteil unter bestimmten (engen) Voraussetzungen entziehen (§ 2333 BGB).
Welche Möglichkeiten hat nun ein Pflichtteilsberechtigter, wenn er davon erfährt, dass ihm kein Pflichtteil zustehen soll?
- Nach dem Tod des Erblassers kann er Pflichtteilsansprüche gegen den Erben geltend machen und argumentieren, dass keine der Voraussetzungen des § 2333 BGB vorliegen.
- Schon vor dem Tod des Erblassers kann er eine Feststellungsklage erheben, wenn er davon erfährt, dass ihm in einem Testament des Erblassers der Pflichtteil entzogen wurde. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (z.B. BGH, NJW 2004, 1874)
Auf der anderen Seite kann auch der Erblasser, wenn er zu Lebzeiten geklärt haben möchte, dass die in einem Testament vorgesehene Pflichtteilsentziehung rechtmäßig ist, eine Feststellungsklage bei Gericht einreichen.
Die Lösung: Vorher Pflichtteilsansprüche klären
Es gibt Möglichkeiten, Erbauseinandersetzungen schon im Vorfeld oder direkt nach dem Tod des Erblassers klären zu lassen. Ein Pflichtteilsberechtigter muss also nicht warten, bis der Umfang des Nachlasses feststeht, was unter Umständen sehr lange dauern kann. Er kann vielmehr direkt nach dem Tod eine Feststellungsklage bei Gericht einreichen, wenn ihm bekannt wird, dass ihm in einem Testament oder Erbvertrag Pflichtteilsansprüche entzogen wurden. Er kann sogar schon vor dem Tod des Erblassers das Gericht anrufen, wenn er vom Entzug des Pflichtteils erfährt.
Bonn, den 27.12.2021