Wirksamkeit eines Testaments
In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall (Beschluss vom 9.5.2023, Az. 6 W 48/22) hatte die später verstorbene Person auf der unbeschriebenen Rückseite des Speiseplans eines Cafés ein Testament geschrieben. Zuvor hatte er in einem notariellen Testament zusammen mit seiner Ehefrau ein sogenanntes Berliner Testament erstellt, in welchem sich beide Eheleute wechselseitig zu Erben einsetzten und die Nichte der Ehefrau zur Schlusserbin bestimmten. Allerdings hatten sie in diesem Testament geregelt, dass der überlebende Ehepartner frei anderweitig verfügen kann.
Nun setzte der Erblasser nach Versterben seiner Ehefrau seinen Nachbarn zum Alleinerben ein und verwendete für den handgeschriebenen Text die Blanko-Rückseite einer Speisekarte eines Cafés.
Die Nichte hielt diese testamentarische Verfügung des Erblassers für unwirksam.
Lösung
Das Kammergericht führte in seiner Entscheidung aus, dass es nur darauf ankommt, ob der Erblasser bei Verwendung der Rückseite der Speisekarte einen ernstlichen Testierwillen hatte.
Da der Erblasser den Text mit „mein Testament“ überschrieben hatte, ferner seinen Namen mit Geburtsdatum angegeben hatte und schließlich den Errichtungsort mit Datum eingetragen hatte all dies unterschrieben hatte, sah das Gericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser nicht wirklich ein Testament erstellen wollte.
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Rechtsanwalt Robert Erdrich
Bonn, den 2.8.2023