Krankmeldung – Beweiskraft von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Arbeitsunfähigkeit beweisen als Arbeitnehmer

Erkrankt ein Arbeitnehmer und ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, zur Arbeit zu gehen, muss er dies durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) nachweisen.

Nicht selten bezweifeln Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer wirklich arbeitsunfähig ist.

Dies insbesondere dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit dann eingetreten sein soll, wenn der Arbeitnehmer gerade ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers erhalten hat.

Eine weitere Skepsis kommt dann auf, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer von 6 Wochen krankgeschrieben ist und er für die anschließende Zeit auf ein neues Attest mit einer anderen Erkrankung verweist. Da die Pflicht zur Lohnfortzahlung des Arbeitgebers bei ein und derselben Krankheit immer nur 6 Wochen andauert, besteht der Verdacht, dass der Wechsel des Grundes der Erkrankung künstlich gewählt wurde, um die Lohnfortzahlung andauern zu lassen.

Lösung

Verschiedene Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit haben sich mit solchen Fallkonstellationen beschäftigt. Zuletzt war dies wieder das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.1.2023, Az. 5 AZR 93/22, veröffentlicht in NZA 2023, 1036).

Nach diesem Urteil muss der AN, wenn der AG das Vorliegen einer neuen, auf einem anderen Grundleiden beruhenden Krankheit bestreitet, Tatsachen vortragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dies muss mit konkretem und substantiierten Sachvortrag geschehen.

Ausdrücklich erklärt das BAG, dass der AN diese Auskunft nicht unter dem Gesichtspunkt der informellen Selbstbestimmung oder sonstigen ähnlichen Gesichtspunkten verweigern kann.

Die Konsequenz ist, dass dem Arbeitgeber umfassendere Überprüfungsrechte zugestanden werden und der Arbeitnehmer Gefahr läuft, Arbeitsvertragsverstöße zu begehen, wenn er die Nachfragen des Arbeitgebers nicht oder nicht richtig beantwortet.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Erdrich

Bonn, den 11.9.2023