Gemäß § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann vor Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Das BAG hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen, innerhalb welcher Frist ein Arbeitnehmer, dem dennoch vorzeitig gekündigt wurde, gegen diese Kündigung vorgehen muss.
Der Sachverhalt
Im vom BAG entschiedenen Fall, hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen bis zum 30.04.2008 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung sah der Vertrag nicht vor. Trotzdem kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.03.2008 zum 29.03.2008. Der Arbeitnehmer erhob hiergegen keine Kündigungsschutzklage, sondern bot lediglich seine Arbeitskraft bis zum 30.04.2008 an. Nachdem der Arbeitgeber ab dem 30.03.2008 keinen Lohn mehr zahlte, erhob der Arbeitnehmer am 20.06.2008 Klage auf Zahlung der ausstehenden Vergütung für den Zeitraum vom 30.03.2008 bis 30.04.2008.
Die Entscheidung
Das BAG wies die Klage letztinstanzlich ab. Es stützte seine Begründung darauf, dass die Klagefrist von drei Wochen gem. § 4 KSchG nicht eingehalten worden sei. Zwar könne die Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist geltend gemacht werden, da dann die Kündigung als solche nicht in Frage gestellt werde. Der Arbeitnehmer strebe in diesem Fall nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Zeitpunkt als der Arbeitgeber an.
Vorliegend stelle sich die Situation jedoch anders dar, da der Arbeitnehmer die Kündigung wegen des Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 TzBfG für unwirksam halte und den ausstehenden Lohn geltend mache. Es gehe also nicht bloß um die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, sondern um den Ausschluss der Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hätte daher die Frist des § 4 KSchG beachten müssen.
Das Fazit
Das Urteil zeigt, dass bei jeder ausgesprochenen Kündigung sorgfältig geprüft werden muss, ob die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage einzuhalten ist. Arbeitnehmer sollten daher nach Erhalt einer Kündigung immer Rechtsrat einholen, ob zur Wahrung ihrer Rechte kurzfristig Klage erhoben werden muss.
BAG, Urteil vom 22.07.2010 6 AZR 480/09, veröffentl. u.a. in NJW 2010, 3258