Drei Gerichte haben sich in jüngster Zeit mit dem Umgangsrecht der Großeltern mit dem Enkelkind befasst.
- BGH, Beschluss vom 12.7.2017, Az. XII ZB 350/16, veröffentlicht in FamRZ 2017, 1668
- OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.4.2017, Az. 6 UF 20/17, veröffentlicht in FamRZ 2017, 1673
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.6.2017, Az. 3 UF 278/16, veröffentlicht in FamRZ 2017, 1675
Alle drei Gerichte lehnen in den entschiedenen Fällen das Umgangsrecht zugunsten der Großeltern ab.
Gemäß § 1685 I BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Bei der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, könne auf § 1626 II 2 BGB als Auslegungsbeihilfe herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift gehöre der Umgang mit anderen Personen (als den Eltern), zu denen das Kind Bindungen besitze, zum Wohl des Kindes, wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich sei.
Dabei diene der Umgang mit den Großeltern regelmäßig nicht dem Wohl des Kindes, wenn die – einem solchen Umgang ablehnenden Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.
Auch sei zu beachten, dass der Erziehungsvorrang von Verfassungswegen den Eltern zugewiesen sei. Sei zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, erscheine ein Umgangsrecht der Großeltern nicht kindeswohldienlich.
Fazit
Das Umgangsrecht der Großeltern ist nicht sehr stark ausgestaltet. Wollen es nur die Großeltern gegen den Willen der Eltern, wird es mit der Durchsetzung schwierig. Das Kindeswohl steht an allererster Stelle.