Als Fachanwalt für Arbeitsrecht wird man oft mit Rechtsfragen rund um die Nutzung von Dienstwagen konfrontiert.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 14.12.2010, 9 AZR 631/09) geklärt, dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in der Regel endet, wenn eine Arbeitsunfähigkeit über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus andauert.
Der Sachverhalt
Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung erhält. Die durch den geldwerten Vorteil anfallenden Steuern waren vom Mitarbeiter zu übernehmen. In weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses erkrankte der Arbeitnehmer dauerhaft. Nach Ablauf des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum forderte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, den Dienstwagen herauszugeben. Der Arbeitnehmer kam der Aufforderung nach, forderte jedoch vor Gericht als Ersatz für den Entzug des Dienstwagens eine Nutzungsausfallentschädigung.
Die Entscheidung
Das BAG wies wie auch die Vorinstanzen – die Klage des Arbeitnehmers ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Überlassung des Dienstwagens eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitsleistung sei. Sie sei daher auch nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber verpflichtet sei, Arbeitsentgelt zu leisten. Dies gelte auch bei einer vereinbarten Privatnutzung, da diese nur ein Anhängsel zur dienstlichen Nutzung des Firmenwagens sei. Mit dem Ende der Lohnfortzahlungspflicht ende daher auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Dienstwagen weiter zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Das Fazit
Die Entscheidung schwächt die Rechte des Arbeitnehmers. Sie lässt sich auch auf andere Sachverhalte mit entgeltfreien Zeiten, bspw. Elternzeit, übertragen. Will der Arbeitnehmer sicherstellen, dass er den Dienstwagen auch dann zur privaten Nutzung behalten kann, wenn keine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht, so müsste er dies ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Dieser wird hierzu allerdings in der Regel nicht bereit sein.
Sollten Sie zu dieser Entscheidung oder anderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen Beratungsbedarf haben, können Sie sich an Robert Erdrich (Fachanwalt für Arbeitsrecht) in der unserer Kanzlei wenden.