Ehegattenunterhalt – Abänderung trotz notariell vereinbarter lebenslanger Zahlungsverpflichtung?

In seinem Urteil vom 25.1.2012 hat der BGH (Az. XII ZR 139,09, veröffentlicht in NJW –Spezial 2012, 197) Abänderungsmöglichkeiten auch für den Fall eröffnet, dass sich der Unterhaltspflichtige in einer notariellen Urkunde zur Zahlung von lebenslangem Unterhalt verpflichtet hatte.

Ausgangslage

Vor Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts im Jahr 2009 hatte sich der Ehemann zur Zahlung lebenslangen Unterhalts an seine ehemalige Ehefrau verpflichtet. Nachdem das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten war, versuchte er, sich von dieser Verpflichtung zu lösen. Er begründete dies damit, dass sich die Rechtslage geändert habe und er nach der neuen Rechtslage keine lebenslange Unterverpflichtung mehr auferlegt bekommen könne.

Rechtslage

Der BGH stimmte der Auffassung des Ehemannes zu. Es kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Änderung der Rechtslage die Geschäftsgrundlage für die vertraglichen Regelungen entfallen sei. Bei Abschluss des notariellen Vertrages sei der Ehemann zur Zahlung lebenslangen Unterhalts verpflichtet gewesen, weswegen er sich in der Urkunde auch zu solchen Zahlungen verpflichtet habe. Wenn sich nun die Rechtslage durch Gesetzesänderung anders darstelle, könne der Ehemann eine Abänderung der alten Regelung verlangen.

Tipp: Lassen Sie sich beraten, da – wie Sie sehen– die Rechtslage höchst kompliziert ist !

Ihr Fachanwalt für Familienrecht und Ehegattenunterhalt in Bonn

Robert Erdrich ist Fachanwalt für Familienrecht in Bonn, hier auch insbesondere Ehegattenunterhalt, und steht Ihnen zur Rechtsberatung und Prozessvertretung in Bonn – aber auch bundesweit – gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf.

23.04.2012