Bricht ein Kind eine begonnene Ausbildung ab und beginnt eine weitere Ausbildung, stellt sich häufig die Frage, ob die Eltern für die dann ja längere Ausbildungszeit aufkommen und Unterhalt bezahlen müssen.
Das OLG Brandenburg hat sich in seinem Beschluss vom 21.3.2014 (Az. 10 WF 30/14, veröffentlicht in NZFam 2014, 857) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Das Kind hatte nach 18 Monaten eine begonnene Kosmetikerinnenausbildung abgebrochen und danach mit einer Ausbildung zur Automobilkauffrau begonnen. Der Unterhaltspflichtige Vater hatte argumentiert, dass dieser Ausbildungswechsel dazu führe, dass er 18 Monate länger Ausbildungsunterhalt zahlen müsse, wozu er nicht bereit sei.
Ergebnis
Richtigerweise hat das OLG entschieden, dass der Abbruch der ersten Ausbildung nach 18 Monaten nicht dazu führt, dass dem Kind für die danach angetretene Ausbildung kein Unterhalt mehr zusteht.
Nach der herrschenden Rechtsprechung ist einem Menschen zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Allerdings steht einem Kind für diese Orientierungsphase nicht beliebig viel Zeit zu. Bei einem Studium wird erwartet, dass ein Kind nach längstens 3 Semestern feststellt, ob die begonnene Ausbildung den Vorstellungen entspricht. Die gleiche Zeit müsse man einem Kind bei Beginn einer Lehre zubilligen. Dies bedeute im zu entscheidenden Fall, dass der Abbruch nach 18 Monaten (was 3 Semestern Studium entspricht) den Ausbildungsunterhaltsanspruch für die danach begonnene 2. Ausbildung nicht hindert.
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