Muss eine letztwillige Verfügung diese oder eine ähnliche (z.B. Testament, mein letzter Wille) tragen?
Besser ist dies sicherlich. Allerdings kann auch – wie in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall (Urteil vom 11.5.2017, Az. 10 U 64/16, veröffentlicht in FamrZ 2018, 862) – gar keine Überschrift vorhanden sein oder „Vollmacht“ über dem folgenden Text stehen.
Entscheidend ist, dass der Text auf einem ernstlichen Testierwillen beruht. Es darf kein Zweifel bestehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden.
Ob ein solcher ernsthafter Testierwille vorliegt, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung aller erheblichen auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen.
Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Bonn
Sie suchen einen Rechtsanwalt für Erbrecht in Bonn, der Ihnen bei der Erstellung eines Testaments hilft, oder sonst eine erbrechtliche Fragestellung beantwortet. Die Rechtsanwaltskanzlei Erdrich & Collegen in Bonn hilft Ihnen gerne weiter.