Eltern und Großeltern legen nicht selten Bankkonten an und sparen dort Geld für das oder die Kinder an. Dies wird dadurch deutlich, dass ein solches Konto auf den Namen des Kindes angelegt wird oder dadurch, dass sich durch einen Namenszusatz ergibt, für welches Kind das Konto sein soll. Gelegentlich ergibt sich das Ansparen für das Kind auch aus anderen Umständen, etwa aus einem Brief an das Kind zum Geburtstag, zu Weihnachten oder ähnliches.
Nun passiert es nicht selten, dass ein Elternteil (häufig bei Scheitern der Ehe) Geld von dem Konto abhebt und für sich verbraucht oder die Großeltern ähnliches tun.
Wie ist in diesen Fällen die Rechtslage? Hat das Kind einen Anspruch darauf, den gesamten jemals angesparten Betrag zu erhalten?
- Für den Fall, dass die Großeltern Geld angespart haben, gibt es eine ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Solange die Großeltern z.B. im Besitz des Sparbuchs sind, steht Ihnen – den Großeltern – der angesparte Betrag zu. Erst dann, wenn sie das Sparbuch dem Enkelkind ausgehändigt haben, ist das Geld Eigentum des Kindes geworden (BGH in NJW 2005, 980).
- Die rechtliche Situation ist bei Eltern anders. Man muss näher prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Geld mit dem Anlegen des Sparbuchs schon in das Eigentum des Kindes übergehen sollte. Im Gegensatz zum Großeltern-Fall kann also alleine aus dem Umstand, dass die Eltern noch im Besitz des Sparbuchs sind, nicht rückgeschlossen werden, dass das Geld bis zur Aushändigung des Sparbuchs im Eigentum der Eltern bleiben sollte.
Kriterien können sein, ob und wann das Kind über die Existenz des Sparbuchs informiert wurde; was in diesem Zusammenhang dem Kind gegenüber erklärt wurde und ähnliches mehr. Wichtig kann auch sein, ob auf das Konto nur Geld der Eltern eingezahlt wurde oder ob auch Zuwendungen von anderen Verwandten oder Bekannten eingezahlt wurde; etwa im Zusammenhang mit einer Konfirmation oder Kommunion, einem Geburtstag, Weihnachten oder ähnliches.
Es kann sich also für ein Kind lohnen, hier näher nachzuforschen, wenn von einem Kinderkonto Beträge abgeflossen sind. Siehe hierzu den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.7.2019, Az. XII ZB 425/18.
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