Behindertentestament – Notwendigkeit, Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker im Testament zu formulieren

Obwohl es nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24.7.2019, Az. XII ZB 560/18, veröffentlicht in FamRZ 2020, 128) nicht unbedingt zur Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments führt, wenn konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen, empfehlen sich solche Anweisungen unbedingt.

Ausgangslage

Es ist aufgrund einer langjährigen Rechtsprechung möglich, das Vermögen, das eine behinderte Person erben würde, so zu sichern, dass nicht die Sozialleistungsträger in den Genuss des Erbes kommen.

Dazu muss in einem Testament (z.B. durch die Eltern zugunsten eines behinderten Kindes) ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Dessen Aufgabe muss es sein, dafür zu sorgen, dass dem bedachten Kind Vergünstigungen zukommen, die es aufgrund der Sozialgesetzbücher nicht beanspruchen kann. Zu denken ist etwa an einen Rollstuhl mit höchstem und neuestem technischen Know-how oder ähnliches mehr.

In seiner Entscheidung hat der BGH nun entschieden, dass ein Behindertentestament nicht allein deshalb sittenwidrig ist, weil in der letztwilligen Verfügung konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen. Allerdings ist in keiner Weise zu empfehlen, nun auf solche Anweisungen zu verzichten. Die Lücken, die durch fehlende Anweisungen entstehen können, können nämlich der Person schaden, die man mit dem Behindertentestament schützen möchte.

Empfehlung zur Formulierung

Nach wie vor empfiehlt sich daher in etwa folgende Formulierung:

Der Testamentsvollstrecker hat Leistungen zu veranlassen, die nicht zu einer Kürzung oder einem Wegfall von bedarfsabhängigen Sozialleistungen führen.

Leistungen aus dem verwalteten Nachlass sind in den Fällen zu erbringen, wenn und soweit auf sie kein Anspruch gegen andere Personen oder Institutionen (auch Sozialleistungsträger) besteht.

Außerdem sollte dem Testamentsvollstrecker die Berechtigung eingeräumt werden, nicht nur die Vermögenserträge einzusetzen, sondern auch die Vermögenssubstanz.

Rechtsanwalt für Erbrecht in Bonn

Sie suchen einen Rechtsanwalt für Fragen zum Erbrecht in Bonn? Dann sind Sie bei Rechtsanwalt Erdrich & Collegen genau richtig. Finden Sie unter Erbrecht Bonn weitere Informationen zu unserem Leistungsangebot, und hier finden Sie weitere kommentierte Rechtsurteile zum Erbrecht.