Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist eine sachgrundlose Befristung bis längstens 2 Jahre möglich (§ 14 II TzBfG). Dabei kann der Arbeitsvertrag innerhalb dieser 2 Jahre bis höchstens dreimal verlängert werden.
Probleme bereiten insoweit unter anderem Fälle, in denen es um die Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen geht. Jetzt hat sich das Bundesarbeitsgericht mit einem solchen Fall befasst (Urteil vom 28.4.2021, Az. 7 AZR 212/20, veröffentlicht in NZA 2021, 1637).
Das BAG weist darauf hin, dass eine wirksame Verlängerung voraussetzt,
- dass die Verlängerung noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrages geschlossen wird
- und dass der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt.
Wird hierauf nicht geachtet, kommt mit Beginn der Verlängerung ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande.
Auf folgendes weist das BAG aber hin:
Macht der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes von seinem Direktionsrecht Gebrauch und weist dem Arbeitnehmer eine andere Arbeitsaufgabe zu, stellt dies keine Änderung des Vertragsinhalts dar.
Voraussetzung ist natürlich, dass das Direktionsrecht vor der Vereinbarung über die Verlängerung ausgeübt wird.
In derselben Entscheidung befindet das BAG, dass die Anreise zu einer Schulungsmaßnahme einen Tag vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht bedeutet, dass der Arbeitsvertrag bereits am Tag der Anreise begonnen wurde. Wäre man dieser Auffassung, würde dies bedeuten, dass am Tag der Anreise ein unbefristeter Vertrag zustande gekommen wäre. Dies lehnt das BAG aber ab.
Die Entscheidung des BAG zeigt, wie vorsichtig man bei Eingehen und Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vorgehen muss, will man Probleme verhindern.
Bonn, den 27.12.2021