Unterhalt und Steuererstattung

Wie wird bei Unterhaltsberechnungen mit Steuererstattungsbeträgen umgegangen?

Beispiel: Der unterhaltspflichtige Ehepartner erhält vom Finanzamt nach jahrelangen Auseinandersetzungen ein hohen, von ihm zu viel gezahlten Betrag erstattet. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner ist der Auffassung, dass dieser Betrag in dem Jahr das Einkommen des anderen Ehepartners erhöht, in welchem das Finanzamt erstattet. Der andere Ehepartner argumentiert, der Erstattungsbetrag sei dem Jahr zuzuordnen, für welches die Korrektur durch das Finanzamt erfolgt ist, wobei dieser Zeitpunkt dann Jahre zurückliegen kann.

Auf die Unterhaltsberechnung kann dies erhebliche Auswirkungen haben. Vielleicht hatte der unterhaltsberechtigte Ehepartner vor Jahren noch keine oder ganz geringe Einkünfte, während er jetzt über deutlich höhere Einkünfte verfügt. Vielleicht ist der Unterhaltsanspruch jetzt auch weggefallen, da die Ehezeit nicht besonders lang war.

Steuererstattung bei Unterhalt: In-Prinzip oder Für-Prinzip? :

Grundsätzlich soll das „In-Prinzip“ gelten. Dies bedeutet, dass entscheidend auf das Jahr, in dem der Erstattungsbetrag eingeht, abgestellt wird. So hat es der Bundesgerichtshof schon vor Jahren entschieden (BGH NJW 2011, 3577).

Wenn es aber bei Anwendung des „In-Prinzips“ zu großen Einkommensverzerrungen kommt, kann auch ausnahmsweise das „Für-Prinzip“ angewandt werden. Maßstab, welches Prinzip anzuwenden ist, ist, wie am besten gewährleistet wird, dass eine realitätsnahe Ermittlung des Einkommens  stattfindet (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.7.2021, NJW-Spezial 2022, 6).

Man wird sich die Einkünfte ab dem Jahr, für das die Erstattung erfolgt ist, ansehen müssen bis zu dem Jahr, in dem der Erstattungsbetrag ausgezahlt wurde. Dann kann beurteilt werden, inwieweit es Verzerrungen oder Ausreißer gibt.

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Bonn, den 19.1.2022