In den vergangenen Jahren wurde unter Arbeitszeugnisse häufig eine sogenannte Dankes- und Wunschformel gesetzt. In dieser bedankte sich der Arbeitgeber für die Mitarbeit des Arbeitnehmers und wünschte ihm für die Zukunft alles Gute. Einzelne Arbeitgeber weigerten sich, eine solche Formel unter ein Zeugnis zu schreiben. Dies insbesondere, wenn Arbeitsverhältnisse streitig endeten und es so eigentlich keinen Anlass gab, dem Arbeitnehmer zu danken und ihm alles Gute zu wünschen.
Wie sieht es das Bundesarbeitsgericht?
Diesen Bedenken der Arbeitgeber schloss sich das Bundesarbeitsgericht letztlich an, wenn auch aus anderen Gründen. Es entschied mehrfach (unter anderem in der in NZA 2022 / 783 abgedruckten Entscheidung), dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine solche Formel am Ende eines Zeugnisses hat.
Einen besonderen Fall hat nun das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 6. 6. 2023 (Aktenzeichen: 9 AZR 272 / 22, veröffentlicht in NJW 2024,379) entschieden. Der Sachverhalt war dort wie folgt:
Der Arbeitgeber hatte zunächst ein Zeugnis mit der Dankes- und Wunschformel erstellt. Der Arbeitnehmer verlangte wegen anderer Formulierungen eine Abänderung des Zeugnisses, wobei der Arbeitgeber diesem Änderungsverlangen zum Teil nachkam. Sowohl unter dem ersten Zeugnis als auch unter dem korrigierten Zeugnis befand sich eine Dankes- und Wunschformel. Da dem Arbeitnehmer weder das erste Zeugnis noch das zweite Zeugnis gefiel und er eine weitere Korrektur, also ein drittes Zeugnis, verlangte, kam der Arbeitgeber nach einem arbeitsgerichtlichen Zeugnisprozess diesem Änderungsverlangen nach. Er weigerte sich allerdings bei dem dritten Zeugnis, die Dankes- und Wunschformel erneut unter das Zeugnis zu setzen.
Spezieller Fall zur Dankes- und Wunschformel
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass in diesem speziellen Fall wegen der vorherigen Verwendung der Formel eine Bindung für den Arbeitgeber eingetreten sei. Er könne die Dankes- und Wunschformel jetzt nicht weglassen, selbst wenn er grundsätzlich nicht verpflichtet sei, diese Formel zu verwenden. Wenn er sie aber schon einmal verwendet habe, könne er hiervon bei weiteren und anderen Änderungen des Zeugnisses nicht mehr abweichen.
Ansonsten blieb das Bundesarbeitsgericht dabei, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Dankes- und Wunschformel nicht bestehe.
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Bonn, den 26. 2. 2024, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Erdrich.