Bekanntlich verfallen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers grundsätzlich nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahrs. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Arbeitgeber trotz entsprechender Aufforderungen des Arbeitnehmers den Urlaub nicht gewährt.
Das Bundesarbeitsgericht musste nunmehr entscheiden, was mit den Urlaubsansprüchen während der Dauer eines Kündigungsschutzprozesses geschieht. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber im Jahr 2006 gekündigt. Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage und machte gleichzeitig seine Urlaubsansprüche geltend.
Als der Arbeitnehmer den Kündigungsrechtsstreit nach einigen Jahren gewinnen konnte, verlangte er 90 Urlaubstage für die Jahre 2006 bis 2008. Der Arbeitgeber verweigerte dies unter Berufung darauf, dass die Urlaubsansprüche durch Ablauf der jeweiligen Urlaubsjahre verfallen seien. Zu Unrecht, wie das BAG entschied.
Da der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch ausdrücklich geltend gemacht habe, befinde sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung im Verzug. Der Arbeitnehmer habe daher einen Schadensersatzanspruch auf Gewährung von sog. Ersatzurlaub in Höhe der ihm für die Jahre 2006 bis 2008 zustehenden ursprünglichen Urlaubstage.
Fazit
Arbeitnehmer sollten bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage ihre Urlaubsansprüche vorsorglich immer ausdrücklich geltend machen. So erhalten sie sich Ihre Ansprüche, falls sie im Kündigungsrechtsstreit obsiegen sollten.
BAG, Urteil vom 14.05.2013, 9 AZR 760/11
Autor: RA Markus Achenbach